NotAktVV
§ 7Urkundenverzeichnis
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
- 1.
- Niederschriften (§ 8 Absatz 1 und § 36 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes),
- 2.
- elektronische Niederschriften (§ 8 Absatz 2, §§ 16b und 36 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes),
- 3.
- Vermerke im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, die Folgendes enthalten:
- a)
- die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens,
- b)
- die Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift,
- c)
- die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist,
- d)
- sonstige einfache Zeugnisse im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes,
- 4.
- elektronische Vermerke im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, die Folgendes enthalten:
- a)
- die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur, einer elektronischen Unterschrift oder eines elektronischen Handzeichens,
- b)
- die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist,
- c)
- sonstige einfache Zeugnisse im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes,
- 5.
- Vollstreckbarerklärungen nach § 796c Absatz 1 und § 1053 Absatz 4 der Zivilprozessordnung und
- 6.
- Einigungen, Abschlussprotokolle, Vertragsbeurkundungen und Vertragsbestätigungen nach § 96 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, § 98 Absatz 2 Satz 1 und § 99 Satz 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.
- 1.
- Niederschriften über Wechsel- und Scheckproteste,
- 2.
- Vermerke im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, die im Zusammenhang mit einer anderen Beurkundung erstellt werden und
- a)
- die auf die betreffende Urschrift oder eine Ausfertigung der Urkunde oder ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden oder
- b)
- deren elektronische Fassung zusammen mit einer elektronischen Urschrift verwahrt wird, und
- 3.
- elektronische Vermerke im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, die im Zusammenhang mit einer anderen Beurkundung erstellt werden und
- a)
- deren Ausdruck mit einer Urschrift oder einer Ausfertigung der Urkunde verbunden wird oder
- b)
- die zusammen mit einer elektronischen Urschrift verwahrt werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR224610020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2aa13ebc05e655ffbb6db0299eb68e906166df20d14388e610569c4a8139122d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 1053 ZPOVergleich
„… se im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, 5. Vollstreckbarerklärungen nach § 796c Absatz 1 und § 1053 Absatz 4 der Zivilprozessordnung und 6. Einigungen, Abschlussprotokolle, Vertragsbeurkundungen und Vertragsbestätigungen nach § 96 Absatz 3 Satz 1 und A …“