NotAktVV
§ 50Aufbewahrungsfristen
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
- 1.
- für Eintragungen im Urkundenverzeichnis 100 Jahre,
- 2.
- für Eintragungen im Verwahrungsverzeichnis 30 Jahre,
- 3.
- für die in der Urkundensammlung verwahrten Dokumente 30 Jahre,
- 4.
- für die in der Erbvertragssammlung verwahrten Dokumente 100 Jahre,
- 5.
- für die in der elektronischen Urkundensammlung verwahrten Dokumente 100 Jahre,
- 6.
- für die in der Sondersammlung verwahrten Dokumente 100 Jahre,
- 7.
- für die in der Nebenakte verwahrten Dokumente 7 Jahre,
- 8.
- für die in der Sammelakte für Wechsel- und Scheckproteste verwahrten Dokumente 7 Jahre und
- 9.
- für die in der Generalakte verwahrten Dokumente 30 Jahre.
- 1.
- für Eintragungen im Urkundenverzeichnis mit dem Kalenderjahr, das auf die Eintragung folgt,
- 2.
- für Eintragungen im Verwahrungsverzeichnis mit dem Kalenderjahr, das auf den Abschluss des Verwahrungsgeschäfts folgt,
- 3.
- für Dokumente, die in der Urkundensammlung, der Erbvertragssammlung, der elektronischen Urkundensammlung, der Sondersammlung oder der Sammelakte für Wechsel- und Scheckproteste verwahrt werden, mit dem Kalenderjahr, das auf die Beurkundung oder die sonstige Amtshandlung folgt,
- 4.
- für die in der Nebenakte verwahrten Dokumente mit dem Kalenderjahr, das auf den Abschluss des Amtsgeschäfts folgt, zu dem die Nebenakte geführt wurde, und
- 5.
- für die in der Generalakte verwahrten Dokumente mit dem Kalenderjahr, das auf das Erlöschen des Amtes des Notars oder die Verlegung seines Amtssitzes in einen anderen Amtsgerichtsbezirk folgt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR224610020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2aa13ebc05e655ffbb6db0299eb68e906166df20d14388e610569c4a8139122d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 119 BNotOÜbergangsvorschrift für bereits verwahrte Urkundensammlungen
„… fort. Die Aufbewahrungsfristen für die übertragenen Dokumente richten sich ab der Übertragung nach § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse. Die Aufbewahrungsfristen für die übertragenen Dokumente beginnen mit dem ersten Tag des auf die Einstellung der elektr …“