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NotAktVV

§ 46Generalakte

Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

(1) Für Vorgänge, die die Amtsführung im Allgemeinen betreffen, ist eine Generalakte zu führen. Sie enthält insbesondere
1.
Schriftverkehr mit den Aufsichtsbehörden, insbesondere zu Nebentätigkeiten, Verhinderungsfällen und Vertretungsbestellungen,
2.
Berichte über die Prüfung der Amtsführung und den dazugehörigen Schriftverkehr,
3.
Schriftverkehr mit der Notarkammer sowie der Notarkasse und der Ländernotarkasse,
4.
Unterlagen über die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben,
5.
Unterlagen über die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorgaben,
6.
Originale oder Kopien der Unterlagen über die Berufshaftpflichtversicherung einschließlich des Versicherungsscheins und der Belege über die Prämienzahlung, soweit nicht eine Gruppenberufshaftpflichtversicherung nach § 113 Absatz 3 Nummer 3 der Bundesnotarordnung besteht,
7.
Niederschriften über Verpflichtungen nach § 26 der Bundesnotarordnung,
8.
Verträge im Sinne des § 26a Absatz 3 der Bundesnotarordnung und Nachweise über Verpflichtungen im Sinne des § 26a Absatz 6 Satz 1 der Bundesnotarordnung,
9.
Anzeigen nach § 27 der Bundesnotarordnung,
10.
Prüfzeugnisse, Bescheinigungen und vergleichbare Erklärungen,
11.
mit einer Zertifizierung verbundene Schriftstücke und
12.
generelle Bestimmungen über die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist von Nebenakten.
(2) Die Generalakte ist entweder nach Sachgebieten geordnet zu gliedern oder mit fortlaufenden Seitenzahlen und einem Inhaltsverzeichnis zu versehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 10.12.2025 I Nr. 320

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR224610020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2aa13ebc05e655ffbb6db0299eb68e906166df20d14388e610569c4a8139122d

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (4)
  • § 113 BNotONotarkasse und Ländernotarkasse

    „… und der Belege über die Prämienzahlung, soweit nicht eine Gruppenberufshaftpflichtversicherung nach § 113 Absatz 3 Nummer 3 der Bundesnotarordnung besteht, 7. Niederschriften über Verpflichtungen nach § 26 der Bundesnotarordnung, 8. Verträge im Sinne des § 26a Absat …“

  • § 26 BNotOFörmliche Verpflichtung beschäftigter Personen

    „… 113 Absatz 3 Nummer 3 der Bundesnotarordnung besteht, 7. Niederschriften über Verpflichtungen nach § 26 der Bundesnotarordnung, 8. Verträge im Sinne des § 26a Absatz 3 der Bundesnotarordnung und Nachweise über Verpflichtungen im Sinne des § 26a A …“

  • § 26a BNotOInanspruchnahme von Dienstleistungen

    „… 7. Niederschriften über Verpflichtungen nach § 26 der Bundesnotarordnung, 8. Verträge im Sinne des § 26a Absatz 3 der Bundesnotarordnung und Nachweise über Verpflichtungen im Sinne des § 26a Absatz 6 Satz 1 der Bundesnotarordnung, 9. Anzeigen nach § 27 der …“

  • § 27 BNotOAnzeigepflicht bei Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung

    „… se über Verpflichtungen im Sinne des § 26a Absatz 6 Satz 1 der Bundesnotarordnung, 9. Anzeigen nach § 27 der Bundesnotarordnung, 10. Prüfzeugnisse, Bescheinigungen und vergleichbare Erklärungen, 11. mit einer Zertifizierung verbundene Schriftstück …“