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NOOTSStVtr

§ 1Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung eines gemeinsamen Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS)

Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag

Die Vertragsparteien errichten und betreiben das NOOTS als gemeinsames informationstechnisches System und entwickeln es gemeinsam weiter. Dieses System dient dem nationalen und grenzüberschreitenden Abruf und der Übermittlung von Nachweisen und Daten durch öffentliche Stellen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Der Vtr ist gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 iVm Bek. v. 4.2.2026 I Nr. 35 mWv 1.2.2026 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1450B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c21877fa110ef49ddac4fe34924438140887e1586aded8dee308799354fa601

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