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NOOTSStVtr

Präambel

Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag

  Das Land Baden-Württemberg,
  der Freistaat Bayern,
  das Land Berlin,
  das Land Brandenburg,
  die Freie Hansestadt Bremen,
  die Freie und Hansestadt Hamburg,
  das Land Hessen,
  das Land Mecklenburg-Vorpommern,
  das Land Niedersachsen,
  das Land Nordrhein-Westfalen,
  das Land Rheinland-Pfalz,
  das Saarland,
  der Freistaat Sachsen,
  das Land Sachsen-Anhalt,
  das Land Schleswig-Holstein und
  der Freistaat Thüringen
sowie die
  Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren „der Bund“ genannt)
  (im Folgenden „Vertragsparteien“)
haben das Ziel, ein gemeinsames flächendeckendes informationstechnisches System zu etablieren, das perspektivisch den gesamten Datenaustausch zwischen allen öffentlichen Stellen automatisiert, reibungslos, schnell und damit auch kostengünstig und bürokratiearm ermöglicht.
Nachweise und Daten, die der öffentlichen Verwaltung bereits vorliegen, sollen im Interesse der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen nicht erneut erhoben, sondern direkt automatisiert abgerufen, übermittelt und nutzbar gemacht werden (Once-Only-Prinzip).
Davon profitieren auch die Verwaltungen des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Länder einschließlich der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht der Länder unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Diese Vereinbarung umfasst juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit die Vertragsparteien die Fach- und/oder die Rechtsaufsicht haben.
Zunächst soll das Once-Only-Prinzip für Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz umgesetzt werden. Die weitere Nutzung des Systems wird durch den IT-Planungsrat nach Maßgabe dieses Vertrags gesteuert.
Die Vertragsparteien treffen daher auf der Grundlage des Artikels 91c des Grundgesetzes
–
zur Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung eines gemeinsamen informationstechnischen Systems zum automatisierten Nachweisabruf gemäß Artikel 91c Absatz 1 des Grundgesetzes sowie
–
zum Verfahren nach Artikel 91c Absatz 2 des Grundgesetzes zur Festlegung von IT-Standards und IT-Sicherheitsanforderungen, soweit es vom Regelungsgegenstand dieses Staatsvertrags erfasst ist,
folgende Vereinbarung:
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Der Vtr ist gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 iVm Bek. v. 4.2.2026 I Nr. 35 mWv 1.2.2026 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1450B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c21877fa110ef49ddac4fe34924438140887e1586aded8dee308799354fa601

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 91c GG

    „… twicklung eines gemeinsamen informationstechnischen Systems zum automatisierten Nachweisabruf gemäß Artikel 91c Absatz 1 des Grundgesetzes sowie – zum Verfahren nach Artikel 91c Absatz 2 des Grundgesetzes zur Festlegung von IT-Standards und IT-Sicherheitsanf …“