Zum Gesetzesinhalt

NOOTSNetzV

§ 6Inkrafttreten

Verordnung zur Bestimmung eines anderen Netzes des Bundes zum Datenaustausch über das nationale Once-only-technical-System im Anwendungsbereich des Onlinezugangsgesetzes

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0010A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1a7e72918cffb9b98318497e393191d76a6618ff59d2d53f9e907e98f18ca5d9

XML-Quelle beim Herausgeber