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NOOTSNetzV

§ 5Betrieb

Verordnung zur Bestimmung eines anderen Netzes des Bundes zum Datenaustausch über das nationale Once-only-technical-System im Anwendungsbereich des Onlinezugangsgesetzes

Der Bund betreibt das Netz nach § 1 Absatz 2 über das Bundesverwaltungsamt. § 6 Absatz 1 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0010A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1a7e72918cffb9b98318497e393191d76a6618ff59d2d53f9e907e98f18ca5d9

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 91c GG

    „… Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes gilt entsprechend.“