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NLPosV

§ 13Pflichterfüllung bei Einschaltung eines Dritten

Verordnung zur Konkretisierung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Netto-Leerverkaufspositionen

Schaltet ein Positionsinhaber eine meldende Person ein, hat er seine Pflichten erst dann ordnungsgemäß erfüllt, wenn die meldende Person die Mitteilung gegenüber der Bundesanstalt abgegeben und, soweit erforderlich, auch die Veröffentlichung im Bundesanzeiger vollständig und richtig innerhalb der in Artikel 9 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 vorgeschriebenen Frist vorgenommen hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 11 G v. 23.6.2017 I 1693

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR269900012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a99344c37dcd824321c4ce5fb90f90e86c464ff326a17744adb342c5632ff94

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