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NLPosV

§ 12Eignung des Dritten

Verordnung zur Konkretisierung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Netto-Leerverkaufspositionen

(1) Geeignet ist eine meldende Person, wenn sie die Einhaltung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Netto-Leerverkaufspositionen nach der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und den diese ausgestaltenden Rechtsakten dauerhaft gewährleistet.
(2) Die Bundesanstalt kann die mangelnde Eignung einer meldenden Person feststellen, die insbesondere bei wiederholt fehlerhaften oder verspäteten Mitteilungen oder Veröffentlichungen anzunehmen ist. In diesem Fall hat die Bundesanstalt die Zulassung der meldenden Person zur elektronischen Mitteilung zu widerrufen. Zuvor ist der meldenden Person unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zur Abhilfe einzuräumen.
(3) Der Betreiber des Bundesanzeigers ist über die Feststellung der mangelnden Eignung und den Widerruf der Zulassung unverzüglich zu informieren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 11 G v. 23.6.2017 I 1693

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR269900012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a99344c37dcd824321c4ce5fb90f90e86c464ff326a17744adb342c5632ff94

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