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NiSV

§ 8Stimulation des Zentralen Nervensystems

Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen

Anlagen zur Stimulation des zentralen Nervensystems am Menschen dürfen nur von approbierten Ärztinnen und Ärzten angewendet werden, die entsprechende fachliche Kenntnisse nach ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung nachweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 12.6.2023 I Nr. 149

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR218700018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cc1c5a43c5011767541eaa50b615b8274cf3e51e25e65c6b95643de6469221a4

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