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NiSV

§ 6Fachkunde zur Anwendung von Hochfrequenzgeräten

Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen

(1) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von Hochfrequenzgeräten wird durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil B und Teil D oder von approbierten Ärztinnen und Ärzten durch entsprechende ärztliche Weiterbildung oder Fortbildung erworben.
(2) Hochfrequenzanwendungen, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird, sowie Hochfrequenzanwendungen, die der thermischen Fettgewebereduktion oder der Behandlung von Gefäßveränderungen oder von pigmentierten Hautveränderungen dienen, dürfen nur von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung durchgeführt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 12.6.2023 I Nr. 149

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR218700018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cc1c5a43c5011767541eaa50b615b8274cf3e51e25e65c6b95643de6469221a4

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 3 NiSV(zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 und § 9 Absatz 1) Fachkunde

    „… Lichtquellen § 5 NiSV GK, OS 195 AGK, AOS 8 Ultraschall § 9 NiSV GK, US 116 AGK, AUS 8 EMF-Kosmetik § 6 NiSV GK, EK 116 AGK, AEK 8 EMF-Muskelstimulation § 7 Absatz 1 NiSV ES 23 AES 6 EMF-Stimulation § 7 Absatz 2 NiSV ES 23 AES 6 …“