(1) Der Nachweis der Sachkunde ist für einen Ausländer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EWG ist, für die Herstellung von jodiertem Speisesalz (§ 11 Abs. 2 der Verordnung über diätetische Lebensmittel vom 20. Juni 1963, Bundesgesetzbl. I S. 415, zuletzt geändert durch die Dritte Änderungsverordnung vom 22. Dezember 1965, Bundesgesetzbl. I S. 2140) als erbracht anzusehen, wenn er diese Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe folgender Voraussetzungen ausgeübt hat:
a)
sechs Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder als Betriebsleiter,
b)
drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder als Betriebsleiter, nachdem er in dem betreffenden Beruf eine dreijährige Ausbildung erhalten hat,
c)
drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger sowie außerdem in dem betreffenden Beruf fünf Jahre als Unselbständiger oder
d)
fünf Jahre ununterbrochen in leitender Stellung, davon mindestens drei Jahre in einer Tätigkeit mit technischen Aufgaben und der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, nachdem er in dem betreffenden Beruf eine dreijährige Ausbildung erhalten hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a und c darf die Tätigkeit, vom Zeitpunkt der Antragstellung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(3) Die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 werden durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslandes nachgewiesen. In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben b und d muß die geleistete Ausbildung durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt sein.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 9 V v. 21.5.1976 I 1249
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