NiederlFrhEWGDV 1
§ 3
- a)
- drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung;
- b)
- zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung, wenn er für den betreffenden Beruf eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist;
- c)
- zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung sowie außerdem in dem betreffenden Beruf drei Jahre als Unselbständiger oder
- d)
- drei Jahre ununterbrochen als Unselbständiger, wenn er für den betreffenden Beruf eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
- a)
- als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung;
- b)
- als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenden Unternehmers oder Leiters entspricht oder
- c)
- in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
Stand: Geändert durch Art. 9 V v. 21.5.1976 I 1249
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006770971
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6427251c8d0beba193b47deea0d8d22af3362fb38c9a4471099d2bcab07c9847