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NiederlFrhEWGDG 1

Art VI

Gesetz zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch § 4 G v. 14.12.1970 I 1709

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008490965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 46e81733fdb45c497fa47eb21917d78d232f2a574cd24c77185c82da79cddad6

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