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NiederlFrhEWGDG 1

Art IV

Gesetz zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr

Begünstigte im Sinne der Richtlinien des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs erhalten auf Antrag die in diesen Richtlinien vorgesehenen Bescheinigungen über eine Ausbildung oder Befähigung oder die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Inland. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Erteilung dieser Bescheinigungen zuständigen Behörden oder Stellen zu bestimmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch § 4 G v. 14.12.1970 I 1709

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008490965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 46e81733fdb45c497fa47eb21917d78d232f2a574cd24c77185c82da79cddad6

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