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NeuGlV

§ 73Ausstattung des Aufsichtsführenden

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

Die Gemeindebehörde übergibt dem Aufsichtsführenden eines jeden Eintragungsraums vor Beginn der Eintragungshandlung
1.
das ausgelegte Eintragungsberechtigtenverzeichnis,
2.
ein Verzeichnis der eingetragenen Eintragungsberechtigten, denen nach Abschluß des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses noch Eintragungsscheine erteilt worden sind,
3.
amtliche Eintragungsblätter in genügender Zahl,
4.
einen Vordruck der Schnellmeldung,
5.
Abdrucke des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlordnung, wobei die Verordnungen nicht die Anlagen zu enthalten brauchen,
6.
einen Abdruck der Bekanntmachung zum Volksbegehren,
7.
Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Unterlagen über das Volksbegehren sowie
8.
Schreibpapier und Schreibgerät in ausreichender Menge.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013420984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 445d76374f542cf3f8da95f781de5aca60069c8f2a99bdca4a0e9101231521c0

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 29 GG

    „… Abdrucke des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlordnung, wobei die Verordnungen nicht die Anlagen zu enthalten brauchen, 6. einen …“