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NeuGlV

§ 69Eintragungsräume

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

(1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden allgemeinen Eintragungsbezirk, jeden Gesamteintragungsbezirk und jeden Teileintragungsbezirk in dem Bezirk gelegene Eintragungsräume. Die Eintragungsräume sind so zu bestimmen, daß allen Eintragungsberechtigten die Teilnahme an dem Volksbegehren möglichst erleichtert wird. Die Gemeinde stellt möglichst Eintragungsräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.
(2) In Eintragungsbezirken, in denen sich die Eintragungsberechtigtenverzeichnisse teilen lassen, können Eintragungsblätter in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen desselben Eintragungsraums ausgelegt werden.
(3) Am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich ein Eintragungsraum befindet, ist durch besonderen Anschlag auf die für den Eintragungsraum festgesetzten Eintragungszeiten hinzuweisen. In den Fällen des § 71 Abs. 2 ist auch darauf hinzuweisen, wann der Eintragungsraum für den Gesamteintragungsbezirk und wann die Eintragungsräume in den Teileintragungsbezirken geöffnet sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013420984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 445d76374f542cf3f8da95f781de5aca60069c8f2a99bdca4a0e9101231521c0

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