Zum Gesetzesinhalt

NeuGlV

§ 65Erteilung von Eintragungsscheinen an bestimmte Personengruppen

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

(1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am achten Tag vor Beginn der Eintragungsfrist von den Leitungen der Einrichtungen, für die ein Sondereintragungsbezirk gebildet worden ist (§ 58 Abs. 1), ein Verzeichnis der eintragungsberechtigten Insassen und Bediensteten aus der Gemeinde, die ihr Eintragungsrecht in der Einrichtung ausüben wollen. Sie erteilt diesen Eintragungsberechtigten Eintragungsscheine und übersendet sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aushändigung.
(2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tag vor Beginn der Eintragungsfrist, die eintragungsberechtigten Insassen und Bediensteten, die in Eintragungsberechtigtenverzeichnissen anderer Gemeinden im Raum des zugelassenen Volksbegehrens geführt werden, zu verständigen, daß sie sich in der Einrichtung nur eintragen können, wenn sie sich von der Gemeindebehörde, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis sie aufgenommen sind, einen Eintragungsschein beschafft haben.
(3) Die Gemeindebehörde benachrichtigt spätestens am 13. Tag vor Beginn der Eintragungsfrist die Bewohner gesperrter Wohnstätten, daß sie in diesen ihr Eintragungsrecht nur ausüben können, wenn sie sich einen Eintragungsschein von der Gemeindebehörde beschafft haben, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis sie geführt werden.
(4) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am 13. Tag vor Beginn der Eintragungsfrist die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die eintragungsberechtigten Soldaten entsprechend Absatz 3 zu verständigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013420984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 445d76374f542cf3f8da95f781de5aca60069c8f2a99bdca4a0e9101231521c0

XML-Quelle beim Herausgeber