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NeuGlV

§ 61Erteilung von Eintragungsscheinen

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

Auf die Erteilung der Eintragungsscheine sind die Vorschriften des § 14 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Im Falle des § 14 Abs. 2 Satz 2 wird auf dem Eintragungsschein vermerkt, daß er nach § 29 Abs. 2 des Gesetzes erteilt wurde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013420984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 445d76374f542cf3f8da95f781de5aca60069c8f2a99bdca4a0e9101231521c0

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