(1) Die Eintragungsleiter berufen unverzüglich nach Ablauf der im § 54 bezeichneten Frist die Beisitzer der Eintragungsausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter.
(2) Die Beisitzer und die stellvertretenden Beisitzer des Gesamteintragungsausschusses sind aus allen betroffenen Ländern und, soweit es möglich ist, aus verschiedenen Gebieten und Gebietsteilen des Raumes des zugelassenen Volksbegehrens zu berufen. Die Beisitzer und die stellvertretenden Beisitzer des Landeseintragungsausschusses sollen nach Möglichkeit aus allen Gebieten und Gebietsteilen des Landes, die in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens liegen, berufen werden und, soweit es danach möglich ist, am Sitz des Landeseintragungsleiters wohnen. Die Beisitzer und die stellvertretenden Beisitzer des Kreiseintragungsausschusses sind aus den Eintragungsberechtigten des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu berufen. Sie sollen möglichst am Sitz des Kreiseintragungsleiters wohnen.
(3) Auf die Auswahl der Beisitzer und der stellvertretenden Beisitzer der Eintragungsausschüsse und auf deren Tätigkeit sind § 3 Abs. 2 und § 4 entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328
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