NeuGlV
§ 26Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
- 1.
- die Zahl der Stimmberechtigten,
- 2.
- die Zahl der Abstimmenden,
- 3.
- die Zahl der gültigen Stimmen,
- 4.
- die Zahl der ungültigen Stimmen,
- 5.
- die Zahl der für das Bestehenbleiben der betroffenen Länder wie bisher abgegebenen gültigen Stimmen und
- 6.
- die Zahl der für die Bildung des neuen oder neu umgrenzten Landes abgegebenen gültigen Stimmen.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013420984
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 445d76374f542cf3f8da95f781de5aca60069c8f2a99bdca4a0e9101231521c0