NeuGlV
§ 21Abstimmungsbekanntmachung der Gemeindebehörde
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
- 1.
- daß jeder Stimmberechtigte nur eine Stimme hat,
- 2.
- daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Abstimmungsraum bereitgehalten werden,
- 3.
- welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,
- 4.
- in welcher Weise mit Stimmschein und besonders durch Briefabstimmung abgestimmt werden kann,
- 5.
- daß nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes jeder Stimmberechtigte sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,
- 6.
- daß nach den §§ 108d und 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Abstimmung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013420984
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 445d76374f542cf3f8da95f781de5aca60069c8f2a99bdca4a0e9101231521c0