(1) Der Stimmschein muß von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Die Verwendung von Vordrucken, in die die Unterschrift eingedruckt ist, ist unzulässig.
(2) Auf dem Stimmschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Stimmscheinverzeichnis (§ 15 Abs. 1 und 2) vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Stimmberechtigte im Stimmberechtigtenverzeichnis geführt wird. Bei nicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten wird auf dem Stimmschein vermerkt, daß dieser nach § 5 Abs. 2 zweite Alternative des Gesetzes erteilt wurde.
(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, daß der Stimmberechtigte vor einem Abstimmungsvorstand abstimmen will, so sind dem Stimmschein beizufügen
1.
ein amtlicher Stimmzettel,
2.
ein amtlicher Stimmumschlag,
3.
ein amtlicher Stimmbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Stimmbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Gemeindebehörde, die den Stimmschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Stimmscheinnummer angegeben sind und
4.
ein Merkblatt für die Briefabstimmung.
Der Stimmberechtigte kann diese Papiere nachträglich bis spätestens am Abstimmungstag, 12.00 Uhr, anfordern.
(4) An einen anderen als den Stimmberechtigten persönlich dürfen Stimmschein und Briefabstimmungsunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Postsendungen sind von der Gemeindebehörde freizumachen. Die Gemeindebehörde übersendet dem Stimmberechtigten Stimmschein und Briefabstimmungsunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, daß er aus einem außereuropäischen Gebiet abstimmen will, oder wenn die Verwendung der Luftpost sonst geboten erscheint.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 19.6.2020 I 1328
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