NeckarSchlBetrZV
§ 2Besondere Betriebsregelungen
Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten an der Bundeswasserstraße Neckar
- 1. am Karsamstag, am Pfingstsamstag und am 31. Dezember:
- Ende des Schleusenbetriebs um 14 Uhr,
- 2. am 1. Januar, am Ostersonntag und am Ostermontag, am Pfingstsonntag und am Pfingstmontag sowie am 24., 25. und 26. Dezember:
- Ruhen des Schleusenbetriebs,
- 3. am 2. Januar und am 27. Dezember:
- Beginn des Schleusenbetriebs um 6 Uhr, wenn der Tag auf einen Werktag fällt,
- 4. am Dienstag nach Ostern und am Dienstag nach Pfingsten:
- Beginn des Schleusenbetriebs um 6 Uhr.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR710091021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 172f1b6aab956e636ac1db79b4c6a966247e0f6222c90803e1648a71a7741cec