Auf Grund des § 46 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl I S. 962, 2008 I S. 1980), der durch Artikel 522 Nummer 7 der Verordnung von 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des Betriebs von Anlagen vom 31. März 1970 (BGBl. I S. 315), der durch Artikel 23 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, verordnet die Generaldirektion für Wasserstraßen und Schifffahrt:
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