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NDWV

§ 5Entsprechende Anwendung der Strahlenschutzverordnung

Verordnung zur Festlegung von Dosiswerten für frühe Notfallschutzmaßnahmen

Für die Schätzung der Dosiswerte nach dieser Verordnung gelten die §§ 1 und 171 sowie die Anlage 18 der Strahlenschutzverordnung entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR217200018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 499ca1e2a037c4fbe1cb496ed2ff242c5833919813ff6c324ab41508374cc6e1

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