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NDÜV

§ 2Begriffsbestimmungen

Verordnung über die Übermittlung von Auskünften an die Nachrichtendienste des Bundes

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1.
„Nachrichtendienste des Bundes“ das Bundesamt für Verfassungsschutz, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst,
2.
„Auskunftsersuchen“ Ersuchen auf Grund von Anordnungen nach § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, die an einen Verpflichteten gerichtet sind,
3.
„Verpflichteter“ jede nach § 8b Absatz 6 in Verbindung mit § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verpflichtete Stelle,
4.
„Sektoren“ jeweils die folgenden Wirtschaftszweige:
a)
Luftfahrtunternehmen,
b)
Computerreservierungssysteme und Globale Distributionssysteme für Flüge,
c)
Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstituten und Finanzunternehmen sowie
d)
Teledienste im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
(2) DIN-, ISO- und ISO/IEC-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt, soweit nichts anderes angegeben ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 29 G v. 12.5.2021 I 990

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR211700012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e643767e8d093c0c148a221767245bc4f4fd0ccd52125724a0b80421f90b5dd2

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