Zum Gesetzesinhalt

NAV

§ 28Gerichtsstand

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung

Gerichtsstand ist der Ort des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR247710006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0e4a2611ff5fbcf12950a87f44fb7d2bd9728d63066058814473245d1436fa3

XML-Quelle beim Herausgeber