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§ 26Beendigung des Anschlussnutzungsverhältnisses

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung

(1) Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht, bis der Anschlussnutzer die Anschlussnutzung einstellt. Er ist verpflichtet, dies dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
(2) Im Falle einer Kündigung des Netzanschlussvertrages nach § 25 oder § 27 endet das Anschlussnutzungsverhältnis mit der Beendigung des Netzanschlussvertrages.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR247710006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0e4a2611ff5fbcf12950a87f44fb7d2bd9728d63066058814473245d1436fa3

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