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NaturwMechAusbV 2003

§ 3Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Naturwerksteinmechaniker/zur Naturwerksteinmechanikerin

(1) Gegenstand der gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,
7.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,
8.
Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
9.
Vorbereiten von Naturwerksteinarbeiten,
10.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
11.
Bearbeiten von Naturwerksteinen,
12.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Kundenorientierung.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
in der Fachrichtung Maschinenbearbeitungstechnik:
a)
maschinentechnische Bearbeitung von Naturwerksteinen,
b)
Bearbeiten von Naturwerksteinen mit handgeführten Maschinen;
2.
in der Fachrichtung Schleiftechnik:
a)
manuelle Schleif- und Bearbeitungstechniken,
b)
maschinelle Schleiftechniken;
3.
in der Fachrichtung Steinmetztechnik:
a)
Herstellen und Bearbeiten von Naturwerksteinobjekten,
b)
Montage von Naturwerksteinfassaden, Naturwerksteinbelägen und massiven Bauelementen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR070000003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3949f995d6aeeedde060406a06aeea1e4395588a642d5665b99e5d68ecf7be43

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