NaturwMechAusbV 2003
§ 3Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Naturwerksteinmechaniker/zur Naturwerksteinmechanikerin
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
- 6.
- Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,
- 7.
- Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,
- 8.
- Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
- 9.
- Vorbereiten von Naturwerksteinarbeiten,
- 10.
- Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
- 11.
- Bearbeiten von Naturwerksteinen,
- 12.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Kundenorientierung.
- 1.
- in der Fachrichtung Maschinenbearbeitungstechnik:
- a)
- maschinentechnische Bearbeitung von Naturwerksteinen,
- b)
- Bearbeiten von Naturwerksteinen mit handgeführten Maschinen;
- 2.
- in der Fachrichtung Schleiftechnik:
- a)
- manuelle Schleif- und Bearbeitungstechniken,
- b)
- maschinelle Schleiftechniken;
- 3.
- in der Fachrichtung Steinmetztechnik:
- a)
- Herstellen und Bearbeiten von Naturwerksteinobjekten,
- b)
- Montage von Naturwerksteinfassaden, Naturwerksteinbelägen und massiven Bauelementen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR070000003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3949f995d6aeeedde060406a06aeea1e4395588a642d5665b99e5d68ecf7be43