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Natur/LandschaftsPflPrV

§ 11Übergangsvorschriften

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Natur- und Landschaftspfleger/Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin

(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung begonnenen Prüfungsverfahren im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 10 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im übrigen können die Vertragsparteien bis zum 31. Dezember 1998 die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbaren.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR043500998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 496bb2e1f1da8ea2b8b78887a436f765be7d789cdc06022d0dc82f012215e160

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