Zum Gesetzesinhalt

Natur/LandschaftsPflPrV

§ 10Wiederholung der Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Natur- und Landschaftspfleger/Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin

(1) Die Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen oder von einzelnen Prüfungen gemäß § 9 Abs. 1 befreit, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind, und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall ist das bessere Ergebnis für das Bestehen zu berücksichtigen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR043500998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 496bb2e1f1da8ea2b8b78887a436f765be7d789cdc06022d0dc82f012215e160

XML-Quelle beim Herausgeber