NatSGSchorfhV
§ 7Bestandsschutz und nicht betroffene Tätigkeiten
- 1.
- die Nutzung der vorhandenen Haus-, Hof- und Gartenflächen,
- 2.
- die ordnungsgemäße naturnahe forstwirtschaftliche Bodennutzung unter Berücksichtigung des Schutzzweckes und der Regelungen des § 6 Abs. 1 Ziffer 9 - 12 und 18 sowie in den Schutzzonen III und IV Kahlhiebe von bis zu drei Hektar Fläche,
- 3.
- die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung unter Berücksichtigung des Schutzzweckes und der Regelungen des § 6 Abs. 1 Ziffer 1, 13, 14, 15 und 18,
- 4.
- die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd unter Berücksichtigung des Schutzzweckes und der Regelungen des § 6 Abs. 2 Ziffer 8.
- 1.
- Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Sicherstellung des Schutzzweckes durch die zuständigen Behörden oder die Verwaltung des Biosphärenreservates oder in deren Auftrag,
- 2.
- das Betreten der Schutzgebiete durch Personen, die mit Überwachungsaufgaben oder wissenschaftlichen Untersuchungen durch die zuständige Behörde oder durch die Verwaltung des Biosphärenreservats beauftragt sind,
- 3.
- die bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig zugelassenen Ver- und Entsorgungsanlagen einschließlich ihrer Wartung und Unterhaltung.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR514720990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 831a85cb64a98dbe5aeea077e857851c643a519b83a8539858947081fdd61b9f