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NatSGmElbeV

§ 6Verbote

Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung "Biosphärenreservat Mittlere Elbe"

(1) In Schutzzone III und IV ist es nicht gestattet, ungenehmigte Flächennutzungsänderungen und Bebauungen vorzunehmen.
(2) Über das in Abs. 1 genannte Verbot hinaus gelten in der Schutzzone II folgende Verbote:
1.
Es ist nicht gestattet, Baumaßnahmen durchzuführen, Deponien zu errichten, Erdaufschlüsse anzulegen, Biozide anzuwenden, das Gebiet zu verunreinigen, Feuer anzumachen, zu lärmen, zu baden, zu biwakieren, zu nächtigen und zu zelten.
2.
Jegliche Einwirkungen auf besonders geschützte Pflanzen und Tiere sowie auf deren Standorte und Lebensräume vorzunehmen, ist grundsätzlich nicht gestattet.
3.
Das Befahren des Gebietes ausschließlich öffentlicher Wege, Straßen und Wasserstraßen mit Kraftfahrzeugen, Kleinkrafträdern, Fahrrädern, Wasserfahrzeugen, Gespannfahrzeugen sowie das Reiten sind grundsätzlich nicht gestattet.
4.
Das Verlassen der Wege ist verboten.
5.
Nutzungsartenänderungen wie Grünlandumbruch sind verboten.
6.
Jagdausübung auf Federwild und im Uferbereich von Gewässern ist nicht gestattet.
7.
Jagdlicher Fallenfang ist grundsätzlich nicht gestattet.
8.
Wildfütterung ist nicht gestattet.
9.
Angeln und Fischerei sind nicht gestattet.
10.
Tourismus sowie die Ausübung von Sport, einschließlich von Flug- und Modellsport sind nicht gestattet.
11.
Das Anbringen von Beschilderungen, die nicht den Zielen des § 3 entsprechen, ist grundsätzlich nicht gestattet.
12.
Es ist grundsätzlich nicht gestattet, organisierte Veranstaltungen aller Art im Gebiet vorzunehmen.
13.
Es ist verboten, nicht autochthone Pflanzen einzubringen.
14.
Genehmigungen für Forschung und Pflege trifft die Biosphärenreservatsverwaltung.
(3) Über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verbote hinaus gelten in der Schutzzone I folgende Verbote:
1.
Jegliche Nutzung oder Einflußnahme ist nicht gestattet.
2.
Das Befahren, auch mit Wasserfahrzeugen, und Reiten ist nicht gestattet.
3.
Das Anlanden von Wasserfahrzeugen im Bereich der Elbe ist nicht gestattet.
Das Betreten der Schutzzone I außerhalb markierter Wege ist verboten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR514740990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c2987938d10f6ba3db8cd597ae28a21c50d0aa19f3a3f3d62c15ad1e522094ad

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