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NatPSchaalseeV

§ 9Einvernehmen

Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Naturpark Schaalsee"

Das Einvernehmen mit der Verwaltung des Naturparkes ist herzustellen bei
1.
Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen, Wege und Gewässer,
2.
Erweiterungen und Neuanlagen von Freizeiteinrichtungen und
3.
der Aufstellung von Bauleitplänen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR514770990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 895bdd8673255082527f4a1c9ce2ccd4d4a7ab07aee1ecfa366cd6ddf3a15fce

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