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NatPHHarzV

§ 9Einvernehmen

Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Hochharz

Das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung ist herzustellen bei
1.
Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen und Wege sowie Gewässer und
2.
der Erweiterung und Neuanlage von Freizeiteinrichtungen
3.
der Aufstellung von Bauleitplänen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR514690990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0ddaa3b8b018907cc132760f47f0e73ecd782522f77d43cf9da9c062bbd30905

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