NatPHHarzV
§ 7Ausnahmen
Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Hochharz
- 1.
- unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie für erhebliche Sachwerte,
- 2.
- Maßnahmen der Nationalparkverwaltung, die ausschließlich dem Zweck des § 3 dienen,
- 3.
- das Befahren der gesperrten Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen durch Angehörige von staatlichen Verwaltungen oder deren Beauftragte bei zwingend notwendigen Dienstfahrten sowie durch Sonstige mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung,
- 4.
- die im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 8 Abs. 7) ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung der bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen,
- 5.
- die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung von baulichen Anlagen einschließlich der dazu gehörigen Flächen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR514690990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0ddaa3b8b018907cc132760f47f0e73ecd782522f77d43cf9da9c062bbd30905