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NatKautschOrgVorRV 1989

§ 3

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an die Internationale Naturkautschukorganisation

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 60 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: V in Kraft gem. Bek. v. 16.3.1993 II 742 mWv 30.10.1992

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR201060989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9dc8daca7ab785601c7e4f2e0e44a57d8773b7ea48738fb4c8fe65320414bb5e

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