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NatKautschOrgVorRV 1989

§ 1

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an die Internationale Naturkautschukorganisation

Die Bestimmungen des Artikels II des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 (BGBl. 1954 II S. 639) finden sinngemäß auf die Internationale Naturkautschukorganisation nach Maßgabe des Artikels 20 Abs. 1 des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens vom 20. März 1987 Anwendung. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: V in Kraft gem. Bek. v. 16.3.1993 II 742 mWv 30.10.1992

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR201060989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9dc8daca7ab785601c7e4f2e0e44a57d8773b7ea48738fb4c8fe65320414bb5e

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