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NachwV

§ 13Handhabung des Begleitscheins bei Sammelentsorgung

Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen

(1) Der Einsammler hat mit Beginn der Einsammlung nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 die Begleitscheine auszufüllen und sich dabei als Abfallbeförderer einzutragen sowie insbesondere die Sammelentsorgungsnachweisnummer anzugeben. Der Einsammler hat im Erzeugerfeld ausschließlich eine fiktive Erzeugernummer einzutragen. Diese beginnt mit dem Landeskenner gemäß der Vorgaben des § 28 Abs. 6, es folgt ein "S", in die restlichen Felder werden Nullen eingetragen. Vor Übergabe der Abfälle hat er in das Mehrzweckfeld des Begleitscheines "Frei für Vermerke" die Nummern der Übernahmescheine einzutragen, aus denen sich die Sammelladung zusammensetzt. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Begleitscheine.
(2) Erstreckt sich die Einsammlung über die Grenzen eines Landes hinaus, so ist für jedes Land, in dem gesammelt wird, ein separater Begleitschein zu führen. Die Kennung des Einsammlungsgebietes ist, wie in Absatz 1 beschrieben, einzutragen. Nach Annahme der Abfälle durch den Abfallentsorger ist die Begleitscheinausfertigung 2 (rosa) in entsprechender Anwendung von § 11 Abs. 3 und 4 der für das jeweilige Land, in dem gesammelt wurde, zuständigen Behörde zuzuleiten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 28.4.2022 I 700

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR229810006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3dfa433e69f2c22df49e0e1b23f3947583c2de75dd8f1888fc2ad5ff05edfe00

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