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NachwV

Inhaltsübersicht

Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
 
Teil 2
Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen
§ 2Kreis der Nachweispflichtigen und Form der Nachweisführung
  
 Abschnitt 1
 Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung
§ 3Entsorgungsnachweis
§ 4Eingangsbestätigung
§ 5Bestätigung des Entsorgungsnachweises
§ 6Handhabung nach Entscheidung
§ 7Freistellung und Privilegierung
§ 8Anordnung, Widerruf
§ 9Sammelentsorgungsnachweis
  
 Abschnitt 2
 Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung
§ 10Begleitschein
§ 11Ausfüllen und Handhabung der Begleitscheine
§ 12Übernahmeschein bei Sammelentsorgung
§ 13Handhabung des Begleitscheins bei Sammelentsorgung
  
 Abschnitt 3
 Sonderfälle
§ 14Entsorgung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften
§ 15Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage
§ 16Kleinmengen
§ 16aVorlage von Belegen auf Verlangen eines früheren Besitzers
§ 16bMitführungspflicht
  
 Abschnitt 4
 Elektronische Nachweisführung
§ 17Grundsatz
§ 18Kommunikation
§ 19Signatur, Übermittlung
§ 20Koordinierung
§ 21Ausnahmen
§ 22Störung des Kommunikationssystems
 
Teil 3
Registerführung über die Entsorgung von Abfällen
§ 23Kreis der Registerpflichtigen
§ 24Führung der Register
§ 25Dauer der Registrierung, elektronische Registerführung
§ 25aRegisterführung durch Händler und Makler
 
Teil 4
Gemeinsame Bestimmungen
§ 26Befreiung, Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten
§ 27Nachweisführung in besonderen Fällen
§ 28Vergabe von Kennnummern
§ 29Ordnungswidrigkeiten
 
Teil 5
Schlussbestimmungen
§ 30Übergangsbestimmungen für geltende Freistellungen
§ 31(weggefallen)
  
Anlage 1Formblätter zu Teil 2 Abschnitt 1 und 2 sowie § 24 Abs. 4
Anlage 2Abfälle nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 3
Anlage 3Vorgaben für strukturierte Nachrichten/Schnittstellen nach § 18 Abs. 1
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 28.4.2022 I 700

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR229810006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3dfa433e69f2c22df49e0e1b23f3947583c2de75dd8f1888fc2ad5ff05edfe00

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