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MZG

§ 3Erhebungseinheiten

Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und die Arbeitsmarktbeteiligung sowie die Wohnsituation der Haushalte

(1) Erhebungseinheiten sind meldepflichtige Personen sowie Haushalte und Wohnungen.
(2) Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wohnt oder allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. Personen mit mehreren Wohnungen werden in jeder ausgewählten Wohnung einem Haushalt zugeordnet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 3 G v. 16.4.2026 I Nr. 107

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR282610016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7af9f0897a9012b0e180932bdcae55d1ef69c5ea25dfc07bbeaf387a2d448f93

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