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MZG

§ 10Erhebungsmerkmale in Gemeinschaftsunterkünften

Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und die Arbeitsmarktbeteiligung sowie die Wohnsituation der Haushalte

(1) In Gemeinschaftsunterkünften werden abweichend von § 6 Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
1.
Gemeinde und Gemeindeteil,
2.
Art der Gemeinschaftsunterkunft,
3.
Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt,
4.
Geschlecht,
5.
Familienstand,
6.
Staatsangehörigkeiten,
7.
Nutzung als Haupt- oder Nebenwohnung,
8.
Bestehen einer Wohnung im Ausland,
9.
Hauptstatus.
(2) Gemeinschaftsunterkünfte nach Absatz 1 sind Einrichtungen, die regelmäßig der längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen dienen, soweit diese keinen eigenen Haushalt führen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 3 G v. 16.4.2026 I Nr. 107

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR282610016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7af9f0897a9012b0e180932bdcae55d1ef69c5ea25dfc07bbeaf387a2d448f93

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