(1) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest. Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird aus der Ausbildungsrangpunktzahl sowie den in der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Abschlussprüfung erzielten Durchschnittsrangpunktzahlen errechnet; dabei sind die Ausbildungsrangpunktzahlen und die Durchschnittsrangpunktzahlen wie folgt zu gewichten:
1.
die Ausbildungsrangpunktzahl mit 30 Prozent,
2.
die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mit 25 Prozent,
3.
die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen Abschlussprüfung mit 25 Prozent und
4.
die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.
(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn eine Rangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist. Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung für die Ermittlung der Abschlussnote bei Nachkommawerten ab 50 aufgerundet und bei kleineren Nachkommawerten abgerundet.
(3) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Anwärterinnen und Anwärtern die Ergebnisse der mündlichen Abschlussprüfung mit und erläutert die Bewertungen auf Verlangen kurz mündlich.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 65 G v. 20.8.2021 I 3932
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