(1) Wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von weniger als 5 erreicht hat, kann Ausbildungsabschnitte einschließlich der Leistungsnachweise einmal wiederholen. Das Prüfungsamt bestimmt, wie lang die Wiederholungsphase sein soll, welche Ausbildungsabschnitte zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsphase soll mindestens drei und höchstens zwölf Monate dauern. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsphase verlängert. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für die Ausbildung während der Wiederholungsphase einen ergänzenden Ausbildungsplan auf, der die zu absolvierenden Ausbildungsabschnitte und die zu erbringenden Leistungsnachweise enthält. § 15 gilt entsprechend.
(2) Anwärterinnen und Anwärter, die
1.
nicht in mindestens vier der in der schriftlichen und praktischen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht haben oder
2.
in der mündlichen Abschlussprüfung nicht mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht haben,
können die jeweilige Prüfung einmal wiederholen. In begründeten Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde eine zweite Wiederholung zulassen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.
(4) Ist auch die letztmalige Wiederholung erfolglos, ist der Vorbereitungsdienst beendet.
(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 65 G v. 20.8.2021 I 3932
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