Zum Gesetzesinhalt

MWDVDV

§ 20Praktische Abschlussprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes

(1) Die praktische Abschlussprüfung besteht aus drei Teilen mit praktischen Aufgaben aus den folgenden Gebieten:
1.
Wetterfachdienst,
2.
Datendienst und Betriebsdienst sowie
3.
Informationstechnik.
(2) Das Prüfungsamt gibt für jeden Teil der praktischen Abschlussprüfung die Bearbeitungszeit an. Sie soll für alle drei Teile insgesamt zwischen vier und sechs Zeitstunden liegen.
(3) § 19 Absatz 3, 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.
(4) Aus den Bewertungen der drei Teile der praktischen Abschlussprüfung wird eine Durchschnittsrangpunktzahl errechnet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 65 G v. 20.8.2021 I 3932

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR354100013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f679b54f36f2fd94d5ee06b76730cf92654e57b031fd40a3b30e3712e608436c

XML-Quelle beim Herausgeber