MVTAusbV
§ 8Prüfungsbereich von Teil 1
- 1.
- technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen sowie Materialien und Werkzeuge zu disponieren,
- 2.
- Bauteile durch maschinelles Bohren und manuelle Bearbeitung herzustellen sowie manuell zu Baugruppen zu fügen,
- 3.
- steuerungstechnische Baugruppen aufzubauen, zu prüfen und in Betrieb zu nehmen,
- 4.
- Vorschriften zur Unfallverhütung und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten und die Sicherheit von Betriebsmitteln zu beurteilen,
- 5.
- Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden,
- 6.
- Arbeitsergebnisse zu prüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren,
- 7.
- Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden,
- 8.
- Maßnahmen zum Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie zur Qualitätssicherung zu erklären,
- 9.
- manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren zu beschreiben sowie Fügeverfahren zu unterscheiden,
- 10.
- technische Berechnungen durchzuführen,
- 11.
- Erzeugungs- und Wärmebehandlungsverfahren für Metalle zu unterscheiden,
- 12.
- Steuerungen und Regelungen zu unterscheiden sowie Schaltpläne zu ergänzen und
- 13.
- Instandhaltungsunterlagen auszuwerten.
- 1.
- Anfertigen und Prüfen einer mechanischen Baugruppe sowie
- 2.
- Errichten und Inbetriebnehmen einer elektropneumatischen Steuerung.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 21.7.2026 I Nr. 217
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-233 v. 28.5.1997 I 1260 (GießVerfMAusbV 1997)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR383400017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 00143895a0cbbb5a6bdbdaba06158e2de7665f5ffc6eb8efcb425e3d5daaa4fd