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MVTAusbV

§ 33Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

(1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Aufträge, Prozesse und Sachverhalte zu analysieren und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen,
2.
Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten sowie Berechnungen durchzuführen,
3.
Prozesse und Fertigungsabläufe zu planen und zu bewerten sowie Warenströme zu erfassen und sicherzustellen,
4.
Wärmebehandlungsverfahren anzuwenden und die Beeinflussung von chemischen Vorgängen auf Produkte und Umwelt zu beurteilen,
5.
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen und technische Regelwerke, berufsbezogene Vorschriften sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen anzuwenden und
6.
Instandhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden, zu planen und durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 21.7.2026 I Nr. 217

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-233 v. 28.5.1997 I 1260 (GießVerfMAusbV 1997)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR383400017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 00143895a0cbbb5a6bdbdaba06158e2de7665f5ffc6eb8efcb425e3d5daaa4fd

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