MVTAusbV
§ 27Prüfungsbereich Nichteisenmetallurgische Prozesse
- 1.
- Einsatzstoffe nach Eigenschaften zu unterscheiden,
- 2.
- Verfahren und Anlagen für nichteisenmetallurgische Prozesse zu unterscheiden,
- 3.
- Metallgewinnung und Raffination zu beschreiben,
- 4.
- metallurgische Produktionsprozesse zu erläutern und qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben,
- 5.
- Feuerfestmaterialien zu beurteilen und zu beschreiben,
- 6.
- gießtechnische Vorgänge zu erläutern, Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung zu beschreiben und
- 7.
- verfahrenstechnologische Berechnungen durchzuführen.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 21.7.2026 I Nr. 217
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-233 v. 28.5.1997 I 1260 (GießVerfMAusbV 1997)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR383400017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 00143895a0cbbb5a6bdbdaba06158e2de7665f5ffc6eb8efcb425e3d5daaa4fd