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MVTAusbV

§ 20Prüfungsbereich Stahlumformprozesse

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

(1) Im Prüfungsbereich Stahlumformprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Vormaterialien und Stahlumformverfahren zu unterscheiden,
2.
Fehlerarten zu unterscheiden, Fehlerursachen zu benennen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung zu erläutern,
3.
Anlagen für Stahlumformprozesse zu beschreiben,
4.
Oberflächenbehandlungsprozesse zu unterscheiden,
5.
Anlagen zur Temperaturführung zu unterscheiden,
6.
Adjustageabläufe zu erklären,
7.
verfahrenstechnologische Berechnungen durchzuführen und
8.
Werkstoff- und Gütenormen zu erläutern.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 21.7.2026 I Nr. 217

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-233 v. 28.5.1997 I 1260 (GießVerfMAusbV 1997)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR383400017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 00143895a0cbbb5a6bdbdaba06158e2de7665f5ffc6eb8efcb425e3d5daaa4fd

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